

Satzung des Heimat-und Verschönerungsverein Oberbieber
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein entstammt dem 1891 gegründeten „Verkehrs- und Verschönerungs-Verein
Oberbieber“ und führt heute den Namen „Heimat- und Verschönerungsverein
Oberbieber e. V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist der Neuwieder Stadtteil Oberbieber.
(3) Der Verein ist unter der Nummer 10188 im Vereinsregister Montabaur eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die
Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Förderung des Schwimmsports und der Gesundheitspflege der Bevölkerung
Die Erfüllung dieses Zwecks wird durch traditionelle Veranstaltungen, die Pflege der
Heimatchronik, der Verschönerung des Ortsbildes, sowie die Errichtung und Erhaltung
von Wanderwegen und Erholungshütten und Ruhebänken sowie Maßnahmen zur
Pflege der Landschaft i.S. der Naturschutzgesetze und der Pflege der Eintracht Hütte
gewährleistet.
Die Erfüllung des Zwecks der Förderung des Schwimmsports soll durch den Betrieb des
Freibades Oberbieber gewährleitet werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des
Vereins unterstützen.
(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des
Beitrages und/oder Gebühren richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins,
welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(3) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
aktive Mitglieder,
passive Mitglieder,
Ehrenmitglieder
(4) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der aktiven oder passiven Mitgliedschaft ist an den
Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung kann die
Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
ernannt und sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
Kündigung des Mitgliedes,
Ausschluss des Mitgliedes oder
Tod des Mitgliedes.
(6) Die Kündigung kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber
dem Vorstand mit einer Frist von 2 Monaten zum Jahresende erklärt werden.
(7) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt
hat.
Vor dem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
(8) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 4
Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses beim Beirat Beschwerde einlegen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
der Vorstand
der Beirat
die Mitgliederversammlung.
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§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Kassenwart
bis zu vier Beisitzern
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins mit der Wahrung der Aufgaben
kommissarisch zu beauftragen. Die Mitgliederversammlung wählt für die verbleibende
Rumpfamtszeit des ausgeschiedenen Vorstands ein neues Vorstandsmitglied.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands,
darunter dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem zweiten Vorsitzenden vertreten.
(4) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung
ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand kann Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben bilden, insbesondere für die
Bereiche
Freibad
Eintracht-Hütte
Veranstaltungen
Wanderwege-Schutzhütten und Bänke
Die Bereichsleitung obliegt den vier Beisitzern des Vorstandes.
(6) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass dem Vorstand oder
nur bestimmten Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene,
jährliche Tätigkeitsvergütung gezahlt wird.
(7) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche
Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der
zweite Vorsitzende.
(8) Der Vorstand ist bei seinen Ausgaben an die von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Ausgabenobergrenzen gebunden.
(9) Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung ein.
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§ 7 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus bis zu 11 Mitgliedern, die möglichst
auf eine lange Vereinszugehörigkeit zurückblicken oder über besondere
Sachkenntnisse verfügen oder
ehemalige, erfahrene Vorstandsmitglieder sind.
(2) Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung analog zum Zeitraum des Vorstandes
(§6.2) gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Beirates beraten den Vorstand.
(4) Legt ein Mitglied Beschwerde gegen seinen Ausschluss ein, so ist die Entscheidung des
Beirats bindend.
(5) Mitglieder im Vorstand dürfen nicht gleichzeitig Beiratsmitglieder sein.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich innerhalb der ersten sechs
Monate eines Jahres durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Der Termin ist 3 Monate
vorher auf der Homepage des Vereines im Internet zu veröffentlichen.
(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Termin
schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Die Einladung erfolgt an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift, vorzugsweise per
E-Mail. Sofern keine E-Mail Adresse bekannt ist, erfolgt die Einladung per Post.
(4) Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Tagesordnung an den 1. Vorsitzenden stellen.
(5) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder
mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen
werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Vorstands-, Beitrags- oder Satzungsänderung ist
unzulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall
vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Entgegennahme der Jahresberichte,
Wahl des Vorstandes
Wahl des Beirates
jährlich zu wählende zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen
Entlastung des Vorstandes,
Festsetzung von Ausgabenobergrenzen
Festsetzung der Beiträge und Gebühren sowie deren Fälligkeiten
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Verträge und/oder Vereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Ernennung von Ehrenmitgliedern
(8) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(9) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(10) Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende, volljährige Mitglied mit je einer
Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen per Handzeichen und werden
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine
andere Regelung vorsieht. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(12) Wahlen erfolgen grundsätzlich per Stimmzettel in geheimer Wahl, auf Antrag der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen.
(13) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten
Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder
die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt wird oder
die Einberufung durch die Mehrheit der Beiratsmitglieder verlangt wird.
(2) Für die Fristen, Tagesordnung, gilt der §8 (2 bis 4) analog.
§ 10 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung
zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
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§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung zu einer solchen Versammlung ist jedem Mitglied schriftlich mit einer
Frist von 4 Wochen zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
(4) Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine zweite Versammlung mit
Einladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen, die dann ungeachtet der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist.
(5) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Neuwied, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung im Stadtteil Oberbieber zu
verwenden hat.
(7) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(8) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des bisherigen steuerbegünstigten Vereinszwecks durch
den neunen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf
den neuen Rechtsträger über.
§ 12 Schlussbestimmung
Die in der Satzung verwendeten Bezeichnungen für Personen und Funktionen sind im
Sinne des AGG sowohl männlich wie weiblich zu verstehen.
Satzung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 14. März 2019.
